Gremien

Die Landesgremien

Die PatientenvertreterInnen in Bayern sind in folgenden Landesgremien vertreten:

Zulassungs- & Berufungsausschuss in der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB)

In den Zulassungs- und Berufungsausschüssen nehmen die Patientenvertreter an den Sitzungen zur Zulassung als Sonderbedarf oder Ermächtigung für ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen teil. Auch für die Abklärung, ob eine Praxis versorgungsrelevant ist und nachbesetzt werden darf, haben die Patientenvertreter beratende Funktion neben Vertretern der Kassen, der Ärzte und der KVB. Die Rechtsgrundlage zur Beteiligung ist der § 96 SGB V.

Landesausschuss (LA)

Der Landesausschuss ist ein Gremium der Bedarfsplanung und stellt Über- und Unterversorgung in den Planungsregionen fest. Dabei kommen dem LA übergreifende Koordinierungsaufgaben zu. Nach eigenständiger Prüfung kann er bei drohender Unterversorgung einer Region mit einer Arztgruppe beschließen, dass die KVB im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages handeln muss. Die Rechtsgrundlage zur Beteiligung ist der § 90 SGB V.

Zum weiterlesen: www.kvb.de/praxis/niederlassung/bedarfsplanung/unterversorgung/

Erweiterter Landesausschuss (eLA)

Im erweiterten Landesausschuss werden Anträge zur Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V bearbeitet. Dabei soll die qualifizierte ambulante Versorgung von Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen wie Multipler Sklerose, Tuberkulose oder speziellen Tumorerkrankungen in der Fläche organisiert / sichergestellt werden. Die Patientenvertreter beraten über die Zulassung der Antragsteller mit.

Weitere Informationen zur Spezialärztlichen Versorgung beim G-BA

www.g-ba.de/institution/themenschwerpunkte/116b/

Ethik-Kommission der Bayerischen Landesärztekammer

Zur Beurteilung ethischer und rechtlicher Aspekte medizinischer Forschung am Menschen gibt es bei der Bayerischen Landesärztekammer ist eine Ethik-Kommission. Hier gibt es keine Patientenvertretung, dafür aber in der folgenden:

Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik

Die Kommission klärt, ob bei den Antragstellern (potentiellen Eltern) die Voraussetzungen zur Anwendung der Präimplantationsdiagnostik (PID) gegeben ist. Dies ist nur in sehr seltenen Ausnahmen der Fall, z. B. wenn die genetische Veranlagung für eine schwerwiegende Erbkrankheit bei den Eltern vorliegt oder eine schwere Schädigung des Embryos festgestellt werden soll.

www.stmgp.bayern.de/ministerium/behoerden-und-gremien/#Bayerische-Ethikkomission-fuer-Praeimplantationsdiagnostik

MD Bayern

Aus dem MDK Bayern wird der MD Bayern (Medizinischer Dienst Bayern) als Ergebnis des MDK-Reformgesetzes. Die MDs werden nicht nur neu organisiert, sondern auch in ihrer Objektivität und Unabhängigkeit von den Krankenkassen gestärkt. Alle Beratungs- und Begutachtungsaufgaben bleiben bestehen.

Zum weiterlesen: www.mdk.de/mdk/mdk-reform/

Patientenfürsprecher in Krankenhäusern

Im Bayerischen Krankenhausgesetz gibt es keine Verpflichtung zur Installation von Patientenfürsprechern, um die unabhängige Beschwerdestruktur zu gewährleisten.

In Bayern gibt es daher nur in ausgewählten Krankenhäusern diese Unterstützungsstruktur durch ehrenamtliche Patientenfürsprecher.

Daher sind Patientenfürsprecher an Bayerischen Kliniken keine Patientenvertreter im Sinne der Patientenbeteiligungsverordnung und des §140f SGB V.